- Posted on 7. Juli 2020
- By Kevin Ruser
Wahlrecht in Deutschland
Warum die Bundestagswahl 2021 anders werden könnte als jede andere Wahl zuvor...
Die Bundestagswahl 2021 wird die 20. Bundestagswahl in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Dann werden alle Bürgerinnen und Bürger an die Wahlurnen gebeten, um ihre Stimme abzugeben. Doch das war nicht immer so: Frauen dürfen in Deutschland beispielsweise erst seit 1918 wählen und einen amtlichen Stimmzettel gibt es erst seit 1923. Die Geschichte des Wahlrechts in Deutschland ist lang – und noch längst nicht zuende.
Von der Gründung der BRD bis zur Wiedervereinigung
Bereits vor dem Zweiten Weltkrieg wurden viele Wahlrechtgrundsätze erkämpft, die jedoch während des Nazi-Regimes teilweise oder vollständig außer Kraft gesetzt oder durch der Ideologie entsprechende Änderungen angepasst wurden. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Verabschiedung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 wurden die zuvor erkämpften Grundsätze wieder geltend gemacht. In Artikel 38 werden die freien Wahlen verankert. Das Mindestalter, um in der BRD wählen zu dürfen, beträgt 21 Jahre. Passives Wahlrecht, also die Möglichkeit gewählt zu werden, hat jeder ab 25.

Das Bundeswahlgesetz vom 16. Juni 1949 gewährt jedem Bürger eine Stimme nach personalisierter Verhältniswahl. Erstmals gilt die sogenannte „Sperrklausel“, nach der eine Partei mindestens fünf Prozent der Gesamtstimmenzahl in einem Bundesland oder ein Direktmandat erhalten muss. Das Bundeswahlgesetz wird Grundlage der ersten Bundestagswahl der Geschichte der BRD. Am 14. August 1949 erhält die Union 31%, die SPD folgt mit 29,2%. Die FDP erhielt 11,9%. Die erste Koalition des Bundestags wird aus Union, FDP und Deutscher Partei (DP) gebildet, die in der Wahl insgesamt 4% der Stimmen erhielt. Sie erhielt in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen – und damit in allen Bundesländern, in denen sie antrat, mehr als 10% und zog somit über Direktmandate in den Bundestag ein. Konrad Adenauer wurde daraufhin der erste Bundeskanzler der Bundesrepublik.
Vor der zweiten Bundestagswahl wird das Bundeswahlgesetz am 08. Juli 1953 noch einmal überarbeitet. Jeder wahlberechtigte Bürger erhält nun Erst- und Zweitstimme, um zum einen den Wahlkreisbewerber, zum anderen für die Liste der Partei zu stimmen. Zudem wird die 5-Prozent-Hürde auf Bundesebene ausgeweitet. Dies führt 1956 zu einer Verschärfung dieser Sperrklausel. Fortan brauchen Parteien bundesweit mindestens 5% (nicht wie bisher in nur einem Bundesland) oder mindestens drei Direktmandidate. Dadurch werden erste Splitterparteien aus dem Bundestag gesiebt.
"Mehr Demokratie wagen!"

Steht dem Wahlrecht eine erneute Reform bevor?
Erneut schlagen die Glocken Alarm: Ohne Wahlrechtsreform könnte der nächste Bundestag 800 bis 900 Abgeordnete umfassen. Doch die dringend notwendige Reform droht zu scheitern. Auch ein Plan B, eine Notlösung, die von Unionspolitiker Ralph Brinkhaus vorgeschlagen wird und eine vorläufige Begrenzung auf 750 Sitze für die nächste Wahl vorsieht, stößt bei der Opposition auf scharfe Kritik. Grüne, FDP und Linke fordern stattdessen eine Reform, die die Reduzierung der Wahlkreise vorsieht, um so die mögliche Anzahl an Direktmandaten zu reduzieren. Diese Reform erfährt jedoch insbesondere von der CSU starken Gegenwind. Bereits seit zwei Wahlperioden wird im Parlament über eine solche Reform gestritten – bisher jedoch ohne Einigung. Sollte eine entsprechende Reform nicht beschlossen werden können, könnten auch die Wahlberechtigten dazu beitragen, Sitze zu reduzieren: Überhang- und Ausgleichsmandate werden in der Regel dann fällig, wenn Menschen mit der Erststimme einen vielversprechenden Kandidaten wählen und die Zweitstimme dann irgendeiner anderen Partei geben. Das würde jedoch die Freiheit der Wahlen stark einschränken. Eine endgültige und langfristige Lösung kann deshalb nur eine Wahlrechtsreform sein.
Quellen: Bundeszentrale für politische Bildung (bpb.de), wahlrecht.de

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